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Laut § 6 der Trinkwasserverordnung hat der Betreiber einer Wasserversorgung über die aktuelle Qualität des Wassers zu informieren.
Die Information hat auf Basis der aktuellen Untersuchungsergebnisse gemäß § 5 der Trinkwasserverordnung zu erfolgen.
* laut Trinkwasserverordnung § 6 Abs. 4 wird auf den Anhang II verwiesen ** Messwert liegt unterhalb der Bestimmungsgrenzen
Laut Einteilung der Wasserhärte (Gesamthärte) nach Klut und Olschewski ist das Wasser als ziemlich hart einzustufen.
Die Messwerte bilden eine Momentaufnahme zum Zeitpunkte der Probeentnahme ab. Abweichungen der Parameter und Indikatorwerte unterliegen den natürlichen Schwankungen des Wasserdargebotes.